Allgemeine Geschäfts- u. Lieferbedingungen der Synchron Consulting GmbH

1. Geltung der Bedingungen
Die Angebote, Lieferungen und Leistungen von
Synchron Consulting GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Entgegenstehenden Geschäfts- und Einkaufs-bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Geltung erstreckt sich ausdrücklich auch auf den Markenauftritt "Scanpoint".

2. Vertragsschluss
(1) Die Angebote von
Synchron Consulting GmbH sind freibleibend. Sofern nicht ausdrücklich anderslautend aufgeführt, gelten die Preisstellungen der offiziellen Preislisten.
(2) Der Besteller ist an die Bestellung (Vertragsangebot) 6 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt mit Ablauf dieser Frist zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat. Der Vertrag kommt vorher zustande mit schriftlicher Bestätigung oder durch Beginn der Lieferung.

3. Ausführung und Menge
Abweichungen hinsichtlich Material, Farbe, Gewicht, Abmessung, technischer Gestaltung oder ähnlicher Merkmale bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch insgesamt für den Besteller zumutbar bleibt. Gewichts- und Maßangaben, Farbwiedergaben in Prospekten, Farbkarten, Zeichnungen und Mustern sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Dies gilt ebenso für Änderungen der Modelle, Konstruktionen, Ausstattung sowie allgemeine Weiterentwicklungen im Rahmen des technologischen Fortschritts.

4. Preise
(1) Angegebene Preise sind grundsätzlich Netto-Preise in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch
Synchron Consulting GmbH.
(2) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der
Synchron Consulting GmbH genannten Preise. Liegt keine Auftragsbestätigung vor, gelten die im Angebot, Rahmenvertrag oder in den offiziellen Preislisten von Synchron Consulting GmbH genannten Preise. Zusätzliche Leistungen und Lieferungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Synchron Consulting GmbH und werden zusätzlich gesondert berechnet.
(3) Der Mindestauftragswert beträgt EUR 150,00. Darunter wird der jeweils gültige Mindermengenzuschlag erhoben.

5. Zahlung
(1) Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(2) Verzug: Der Besteller und
Synchron Consulting GmbH vereinbaren, dass ein Schuldner sofort in Verzug gerät, wenn die Geldforderung fällig ist, der Schuldner auf eine Mahnung, eine Leistungsklage oder den Mahnbescheid des Gläubigers nicht zahlt. Auch wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, kommt der Schuldner ohne Mahnung sofort in Verzug, wenn er nicht termingerecht zahlt.
Sofern eine Mahnung durch den Gläubiger nicht erfolgt und keine Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist, kommt der Schuldner jedenfalls 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.
(3) Synchron Consulting GmbH ist berechtigt, vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 11,0% p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
(4) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen.
(5) Werden die Zahlungen vom Schuldner nicht vereinbarungsgemäß geleistet, so ist Synchron Consulting GmbH unbeschadet übriger Rechte berechtigt, bei gegenständlichen Lieferungen die Waren 2 Tage nach vorheriger schriftlicher Anzeige in Besitz zu nehmen und aus den Räumen des Kunden zu entfernen. Die Rücknahme der Produkte bedeutet keine stillschweigende Auflösung des Vertrages . Synchron Consulting GmbH wird dem Kunden im Falle der vollständigen Zahlung ein gleiches oder gleichwertiges Produkt übergeben. Der Kunde hat keinen Anspruch auf das zurückgegebene Produkt.
(6) Kommt eine beabsichtigte Finanzierung nicht zustande, besteht die Verpflichtung des Kunden zur Abnahme des Vertragsgegenstandes und zur Zahlung des der Finanzierung zugrunde liegenden Kaufpreises weiter. Eine Haftung bzw. Schadenersatz durch Synchron Consulting GmbH ist für diesen Fall ausgeschlossen.

6. Lieferungen
(1) Lieferungen erfolgen gemäß Preisliste Transportkosten/ Frachtkosten/Versandkosten üblicherweise vom Lager Synchron Consulting GmbH in das Geschäftslokal des Kunden hinter die erste verschlossene Tür, sofern nichts Anderes vereinbart wurde.
(2) Synchron Consulting GmbH behält sich vor, bedarfsweise denjenigen Lieferprozess frei auszuwählen, der dem Vertragszweck am besten gerecht wird
(3) Synchron Consulting GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.

7. Lieferfristen
Die von Synchron Consulting GmbH angegebenen Lieferfristen sind annähernd. Sie können bis zu 4 Wochen überschritten werden, sofern Synchron Consulting GmbH nicht andere Lieferfristen schriftlich und ausdrücklich verbindlich zugesagt hat.

8. Gefahrübergang
Mit Quittung der Abnahme der Lieferung durch den Besteller oder seinen Vertreter geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware bzw. Dienstleistung auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen.

9. Abnahme
(1) Lieferung von gegenständlichen Waren: Befindet sich der Besteller länger als 5 Tage in Abnahmeverzug, so kann Synchron Consulting GmbH dem Besteller eine verbindliche Nachfrist zur Abnahme setzen mit der Erklärung, dass er die Abnahme mit erfolglosem Fristablauf ablehne. Nach Fristablauf kann Synchron Consulting GmbH schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Synchron Consulting GmbH ist berechtigt, 25% des Kaufpreises als Schadenersatz zu verlangen.
(2) Lieferung von Dienstleistungen: Nimmt der Besteller nach der Bereitstellung der Leistungen aus einem anderen Grunde als wegen eines Mangels nicht ab, so gilt die Leistung vier Wochen nach der Bereitstellung zur Abnahme als abgenommen. Gleiches gilt sinngemäss für vereinbarte Teilleistungen und Teilabnahmen.

10. Rücktritt
Die Synchron Consulting GmbH ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Besteller unrichtige Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat, seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren beantragt wurde. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Besteller einer Aufforderung zur Leistung von Vorauskasse unverzüglich und in vollem Umfang nachgekommen ist.

11. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen Eigentum von Synchron Consulting GmbH. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt für die Saldoforderung von Synchron Consulting GmbH ohne Rücksicht darauf, ob einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Übersteigt der Wert der Synchron Consulting GmbH gegebenen Sicherheiten ihre gesamten Forderungen um mehr als 20%, so gibt auf Verlangen des Bestellers Synchron Consulting GmbH insoweit nach ihrer Wahl Sicherheiten frei.
(2) Der Besteller darf die gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterverkaufen. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der Besteller seine Forderungen gegen den jeweiligen Kunden an Synchron Consulting GmbH ab. Der Besteller ist ermächtigt, die an Synchron Consulting GmbH abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(3) Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die gelieferte Ware hat der Besteller auf das Eigentum von Synchron Consulting GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der gelieferten Ware durch Synchron Consulting GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern und den Vertragsabschluß auf Verlangen nachzuweisen.

12. Gewährleistungs-, Untersuchungs- und Rügepflicht bei Lieferungen und Leistungen
(1) Wir leisten Gewähr für handelsübliche Beschaffenheit unserer Produkte. Kein Mangel liegt vor bei geringfügigen Abweichungen im Rahmen üblicher Toleranzen, insofern die Nutzung der Produkte davon nicht erheblich eingeschränkt wird. Synchron Consulting GmbH ist berechtigt, geringfügig von Muster, Proben und Vorlagen abzuweichen, wenn dies durch Umstellungen technologischer oder kalkulatorischer Art vertretbar und dem Besteller zumutbar ist.
(2) Die von uns gelieferten Gegenstände und Leistungen sind unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort auf Fehler zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt waren. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei der Untersuchung festgestellte Mängel, Mengedifferenzen oder eine offensichtliche Falschlieferung nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor Weiterverwendung - gleich für welchen Zweck, schriftlich gerügt werden. Versteckte Mängel hat der Besteller spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich bei uns zu rügen. Es gelten ergänzend §§ 377, 378 HGB, wobei die Frist zur Anzeige ebenfalls 3 Werktage beträgt.
(3) Die Gewährleistung ist beschränkt auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach uneingeschränkter Wahl, wobei die Art nach Zweckdienlichkeit bestimmt wird. Hierzu hat uns der Besteller in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit zu geben.
(4) Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung nachweislich fehl, oder wird die Beseitigung des Mangels infolge eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes von uns verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(5) Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 6 Monate nach Gefahrübergang, im Falle der Abnahme nach Abnahme. Durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Verjährung der Gewährleistungsansprüche weder gehemmt noch unterbrochen.
(6) Für eingebaute bzw. eingebrachte Produkte und Leistungen Dritter gelten die dem Besteller auf Wunsch zur Verfügung stehenden Gewährleistungs- oder Garantiebedingungen der jeweiligen Lieferanten. Uns zustehende Ansprüche werden hiermit an den Kunden abgetreten.
(7) Wir gewähren nicht für Mängel, die auf unsachgemäße Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder normaler Abnutzung beruhen. Durch vom Besteller oder Dritte ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe erlischt unverzüglich jede Gewährleistung seitens Synchron Consulting GmbH .
(8) Für nicht neu hergestellte Ware sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde.
(9) Aufwendungen gemäß § 476 a BGB werden nicht übernommen, soweit die Gewährleistung ohne Verschulden von Synchron Consulting GmbH an einen anderen Ort als dem der Lieferung oder Abnahme bzw. Inbetriebnahme erbracht werden muss, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
Synchron Consulting GmbH steht es jedoch frei, die Nachbesserung an einem anderen von uns gewünschten Ort durchzuführen, soweit wir dem Besteller nach unseren Vorgaben die Kosten der Anlieferung an diesen Ort ersetzen.

13. Zusätzliche Bedingungen bei der Durchführung von Leistungen
Für die Durchführung von Leistungen gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
(1) Die Abnahme ist für die Fälligkeit der Zahlung nicht Voraussetzung.
(2) Die Abnahme erfolgt nur auf Verlangen bzw. nach Vereinbarung und hat dann binnen einer von Frist 3 Werktagen stattzufinden. Wird keine Abnahme verlangt oder kommt der Besteller einem entsprechenden Abnahmeverlagen nicht nach, gilt die Leistung mit Ablauf von zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als vorbehaltlos erfolgt. Der Mitteilung über die Fertigstellung steht die Zusendung der Schlussrechnung oder das Abnahmeverlangen gleich. Hat der Auftraggeber unsere Leistung oder einen Teil unserer Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von einer Woche nach Beginn der Benutzung als erfolgt.
(3) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über. Vorbehalte wegen bekannter oder erkennbarer Mängel sind spätestens binnen der in Abs. (2) genannten Fristen geltend zu machen, andernfalls können hieraus keinerlei Rechte hergeleitet werden.
(4) Fehler, die sich aus vom Besteller zur Verfügung gestellten Informationen, Vorarbeiten und Produkten ergeben, gehen zu seinen Lasten. Dasselbe gilt für seine Vorleistungen und Anordnungen.

14. Haftung
(1) Schadensersatzansprüche sind mit Ausnahme der in der nächsten Ziffer enthaltenen Einschränkung aus jedem Rechtsgrund ausgeschlossen, soweit nicht eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Vertragspflichten durch Synchron Consulting GmbH vorliegt.
(2) Im Falle des Verzuges oder einer von Synchron Consulting GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung ist unsere Schadensersatzpflicht auf 10% des Wertes des betreffenden Teils der Lieferung bzw. des Auftrags begrenzt.
(3) Wir haften nicht für mittelbare und Mangelfolgeschäden.
(4) Alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Gefahrübergang, im Falle der Abnahme nach Abnahme.

15. Datenspeicherung
Synchron Consulting GmbH speichert im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsverbindungen Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche - einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen - aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist ausschließlicher Gerichtsstand Leipzig.

17. Anwendbares Recht
Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sowie für diese Geschäftsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

18. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen von Verträgen ungültig sein oder ungültig werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Verträge im übrigen. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung so weit umzudeuten, zu ergänzen oder zu ersetzen, bis der mit der ungültigen Bestimmung verfolgte Zweck in wirtschaftlich gleichwertiger und rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.


Synchron Consulting GmbH, Leipzig

Stand März 2002