Allgemeine Geschäfts- u. Lieferbedingungen der Synchron Consulting GmbH
1. Geltung der Bedingungen
Die Angebote, Lieferungen und Leistungen von Synchron
Consulting GmbH erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Entgegenstehenden
Geschäfts- und Einkaufs-bedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen
der schriftlichen Bestätigung. Die Geltung erstreckt sich ausdrücklich auch
auf den Markenauftritt "Scanpoint".
2. Vertragsschluss
(1) Die Angebote von Synchron Consulting GmbH
sind freibleibend. Sofern nicht ausdrücklich
anderslautend aufgeführt, gelten die Preisstellungen der offiziellen
Preislisten.
(2) Der Besteller ist an die Bestellung (Vertragsangebot) 6 Wochen gebunden. Der
Vertrag kommt mit Ablauf dieser Frist zustande, wenn der Verkäufer das
Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat. Der Vertrag kommt vorher
zustande mit schriftlicher Bestätigung oder durch Beginn der Lieferung.
3. Ausführung und Menge
Abweichungen hinsichtlich Material, Farbe, Gewicht, Abmessung, technischer
Gestaltung oder ähnlicher Merkmale bleiben vorbehalten, soweit der
Liefergegenstand dadurch insgesamt für den Besteller zumutbar bleibt. Gewichts-
und Maßangaben, Farbwiedergaben in Prospekten, Farbkarten, Zeichnungen und
Mustern sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Dies
gilt ebenso für Änderungen der Modelle, Konstruktionen, Ausstattung sowie
allgemeine Weiterentwicklungen im Rahmen des technologischen Fortschritts.
4. Preise
(1) Angegebene Preise sind grundsätzlich Netto-Preise in Euro zuzüglich der
jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Abweichungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch Synchron Consulting GmbH.
(2) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Synchron
Consulting GmbH genannten Preise.
Liegt keine Auftragsbestätigung vor, gelten die im Angebot, Rahmenvertrag oder
in den offiziellen Preislisten von Synchron
Consulting GmbH genannten Preise. Zusätzliche Leistungen
und Lieferungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Synchron
Consulting GmbH und werden
zusätzlich gesondert berechnet.
(3) Der Mindestauftragswert beträgt EUR 150,00. Darunter wird der jeweils
gültige Mindermengenzuschlag erhoben.
5. Zahlung
(1) Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(2) Verzug: Der Besteller und Synchron
Consulting GmbH vereinbaren, dass ein Schuldner sofort in
Verzug gerät, wenn die Geldforderung fällig ist, der Schuldner auf eine
Mahnung, eine Leistungsklage oder den Mahnbescheid des Gläubigers nicht zahlt.
Auch wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, kommt der
Schuldner ohne Mahnung sofort in Verzug, wenn er nicht termingerecht zahlt.
Sofern eine Mahnung durch den Gläubiger nicht erfolgt und keine Leistungszeit
nach dem Kalender bestimmt ist, kommt der Schuldner jedenfalls 30 Tage nach
Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug.
(3) Synchron Consulting GmbH ist berechtigt, vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von
11,0% p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehenden Verzugsschadens
bleibt davon unberührt.
(4) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen.
(5) Werden die Zahlungen vom Schuldner nicht vereinbarungsgemäß geleistet, so
ist Synchron Consulting GmbH unbeschadet übriger Rechte berechtigt, bei gegenständlichen
Lieferungen die Waren 2 Tage nach vorheriger schriftlicher Anzeige in Besitz zu
nehmen und aus den Räumen des Kunden zu entfernen. Die Rücknahme der Produkte
bedeutet keine stillschweigende Auflösung des Vertrages . Synchron Consulting GmbH
wird dem Kunden
im Falle der vollständigen Zahlung ein gleiches oder gleichwertiges Produkt
übergeben. Der Kunde hat keinen Anspruch auf das zurückgegebene Produkt.
(6) Kommt eine beabsichtigte Finanzierung nicht zustande, besteht die
Verpflichtung des Kunden zur Abnahme des Vertragsgegenstandes und zur Zahlung
des der Finanzierung zugrunde liegenden Kaufpreises weiter. Eine Haftung bzw.
Schadenersatz durch Synchron Consulting GmbH ist für diesen Fall ausgeschlossen.
6. Lieferungen
(1) Lieferungen erfolgen gemäß Preisliste Transportkosten/
Frachtkosten/Versandkosten üblicherweise vom Lager Synchron Consulting GmbH in das Geschäftslokal
des Kunden hinter die erste verschlossene Tür, sofern nichts Anderes vereinbart
wurde.
(2) Synchron Consulting GmbH behält sich vor, bedarfsweise denjenigen Lieferprozess frei
auszuwählen, der dem Vertragszweck am besten gerecht wird
(3) Synchron Consulting GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.
7. Lieferfristen
Die von Synchron Consulting GmbH angegebenen Lieferfristen sind annähernd. Sie können bis zu 4
Wochen überschritten werden, sofern Synchron Consulting GmbH nicht andere Lieferfristen schriftlich
und ausdrücklich verbindlich zugesagt hat.
8. Gefahrübergang
Mit Quittung der Abnahme der Lieferung durch den Besteller oder seinen Vertreter
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung
der verkauften Ware bzw. Dienstleistung auf den Besteller über. Dies gilt auch,
wenn Teillieferungen erfolgen.
9. Abnahme
(1) Lieferung von gegenständlichen Waren: Befindet sich der Besteller länger
als 5 Tage in Abnahmeverzug, so kann Synchron Consulting GmbH dem Besteller eine verbindliche
Nachfrist zur Abnahme setzen mit der Erklärung, dass er die Abnahme mit
erfolglosem Fristablauf ablehne. Nach Fristablauf kann Synchron Consulting GmbH schriftlich vom
Vertrag zurücktreten. Synchron Consulting GmbH ist berechtigt, 25% des Kaufpreises als Schadenersatz
zu verlangen.
(2) Lieferung von Dienstleistungen: Nimmt der Besteller nach der Bereitstellung
der Leistungen aus einem anderen Grunde als wegen eines Mangels nicht ab, so
gilt die Leistung vier Wochen nach der Bereitstellung zur Abnahme als
abgenommen. Gleiches gilt sinngemäss für vereinbarte Teilleistungen und
Teilabnahmen.
10. Rücktritt
Die Synchron Consulting GmbH ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Besteller unrichtige
Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat, seine Zahlungen einstellt
oder über sein Vermögen ein Vergleichs- oder Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren
beantragt wurde. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn der Besteller einer
Aufforderung zur Leistung von Vorauskasse unverzüglich und in vollem Umfang
nachgekommen ist.
11. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen
Eigentum von Synchron Consulting GmbH. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung
(Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt für die Saldoforderung von Synchron Consulting GmbH
ohne
Rücksicht darauf, ob einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind.
Übersteigt der Wert der Synchron Consulting GmbH gegebenen Sicherheiten ihre gesamten Forderungen um
mehr als 20%, so gibt auf Verlangen des Bestellers Synchron Consulting GmbH insoweit nach ihrer Wahl
Sicherheiten frei.
(2) Der Besteller darf die gelieferte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes weiterverkaufen. Im Falle der Weiterveräußerung tritt der
Besteller seine Forderungen gegen den jeweiligen Kunden an Synchron Consulting GmbH
ab. Der Besteller
ist ermächtigt, die an Synchron Consulting GmbH abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im
eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden,
wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
(3) Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende
Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf
die gelieferte Ware hat der Besteller auf das Eigentum von Synchron Consulting GmbH
hinzuweisen und
diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der
gelieferten Ware durch Synchron Consulting GmbH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht
das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern und den
Vertragsabschluß auf Verlangen nachzuweisen.
12. Gewährleistungs-, Untersuchungs- und
Rügepflicht bei Lieferungen und Leistungen
(1) Wir leisten Gewähr für handelsübliche Beschaffenheit unserer Produkte.
Kein Mangel liegt vor bei geringfügigen Abweichungen im Rahmen üblicher
Toleranzen, insofern die Nutzung der Produkte davon nicht erheblich
eingeschränkt wird. Synchron Consulting GmbH ist berechtigt, geringfügig von Muster, Proben und
Vorlagen abzuweichen, wenn dies durch Umstellungen technologischer oder
kalkulatorischer Art vertretbar und dem Besteller zumutbar ist.
(2) Die von uns gelieferten Gegenstände und Leistungen sind unverzüglich nach
dem Eintreffen am Bestimmungsort auf Fehler zu untersuchen, auch wenn Muster
übersandt waren. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn
offensichtliche oder bei der Untersuchung festgestellte Mängel,
Mengedifferenzen oder eine offensichtliche Falschlieferung nicht innerhalb einer
Ausschlussfrist von 3 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, in jedem
Fall aber vor Weiterverwendung - gleich für welchen Zweck, schriftlich gerügt
werden. Versteckte Mängel hat der Besteller spätestens innerhalb einer
Ausschlussfrist von 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich bei uns zu
rügen. Es gelten ergänzend §§ 377, 378 HGB, wobei die Frist zur Anzeige
ebenfalls 3 Werktage beträgt.
(3) Die Gewährleistung ist beschränkt auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung
nach uneingeschränkter Wahl, wobei die Art nach Zweckdienlichkeit bestimmt
wird. Hierzu hat uns der Besteller in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit zu
geben.
(4) Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung nachweislich fehl, oder wird die
Beseitigung des Mangels infolge eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes von
uns verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(5) Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 6 Monate nach Gefahrübergang,
im Falle der Abnahme nach Abnahme. Durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung
wird die Verjährung der Gewährleistungsansprüche weder gehemmt noch
unterbrochen.
(6) Für eingebaute bzw. eingebrachte Produkte und Leistungen Dritter gelten die
dem Besteller auf Wunsch zur Verfügung stehenden Gewährleistungs- oder
Garantiebedingungen der jeweiligen Lieferanten. Uns zustehende Ansprüche werden
hiermit an den Kunden abgetreten.
(7) Wir gewähren nicht für Mängel, die auf unsachgemäße Verwendung und
Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder normaler Abnutzung beruhen. Durch vom
Besteller oder Dritte ohne unsere Zustimmung vorgenommene
Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe erlischt unverzüglich jede
Gewährleistung seitens Synchron Consulting GmbH .
(8) Für nicht neu hergestellte Ware sind Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde.
(9) Aufwendungen gemäß § 476 a BGB werden nicht übernommen, soweit die
Gewährleistung ohne Verschulden von Synchron Consulting GmbH an einen anderen Ort als dem der
Lieferung oder Abnahme bzw. Inbetriebnahme erbracht werden muss, es sei denn,
das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
Synchron Consulting GmbH steht es jedoch frei, die Nachbesserung an einem anderen von uns
gewünschten Ort durchzuführen, soweit wir dem Besteller nach unseren Vorgaben
die Kosten der Anlieferung an diesen Ort ersetzen.
13. Zusätzliche Bedingungen bei der
Durchführung von Leistungen
Für die Durchführung von Leistungen gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
(1) Die Abnahme ist für die Fälligkeit der Zahlung nicht Voraussetzung.
(2) Die Abnahme erfolgt nur auf Verlangen bzw. nach Vereinbarung und hat dann
binnen einer von Frist 3 Werktagen stattzufinden. Wird keine Abnahme verlangt
oder kommt der Besteller einem entsprechenden Abnahmeverlagen nicht nach, gilt
die Leistung mit Ablauf von zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung über die
Fertigstellung als vorbehaltlos erfolgt. Der Mitteilung über die Fertigstellung
steht die Zusendung der Schlussrechnung oder das Abnahmeverlangen gleich. Hat
der Auftraggeber unsere Leistung oder einen Teil unserer Leistung in Benutzung
genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von einer Woche nach Beginn der
Benutzung als erfolgt.
(3) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über. Vorbehalte wegen
bekannter oder erkennbarer Mängel sind spätestens binnen der in Abs. (2)
genannten Fristen geltend zu machen, andernfalls können hieraus keinerlei
Rechte hergeleitet werden.
(4) Fehler, die sich aus vom Besteller zur Verfügung gestellten Informationen,
Vorarbeiten und Produkten ergeben, gehen zu seinen Lasten. Dasselbe gilt für
seine Vorleistungen und Anordnungen.
14. Haftung
(1) Schadensersatzansprüche sind mit Ausnahme der in der nächsten Ziffer
enthaltenen Einschränkung aus jedem Rechtsgrund ausgeschlossen, soweit nicht
eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Vertragspflichten durch
Synchron Consulting GmbH vorliegt.
(2) Im Falle des Verzuges oder einer von Synchron Consulting GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit der
Leistung ist unsere Schadensersatzpflicht auf 10% des Wertes des betreffenden
Teils der Lieferung bzw. des Auftrags begrenzt.
(3) Wir haften nicht für mittelbare und Mangelfolgeschäden.
(4) Alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren mit
Ablauf von sechs Monaten nach Gefahrübergang, im Falle der Abnahme nach
Abnahme.
15. Datenspeicherung
Synchron Consulting GmbH speichert im Rahmen der gegenseitigen Geschäftsverbindungen Daten gemäß
Bundesdatenschutzgesetz.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche - einschließlich
Wechsel- und Scheckforderungen - aus der Geschäftsverbindung mit
Vollkaufleuten, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist ausschließlicher Gerichtsstand
Leipzig.
17. Anwendbares Recht
Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sowie für diese
Geschäftsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
18. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen von Verträgen ungültig sein oder ungültig
werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Verträge im übrigen. In
einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung so weit umzudeuten, zu
ergänzen oder zu ersetzen, bis der mit der ungültigen Bestimmung verfolgte
Zweck in wirtschaftlich gleichwertiger und rechtlich zulässiger Weise erreicht
wird.
Synchron Consulting GmbH, Leipzig
Stand März 2002