6 Jahre für: 10 Jahre für: |
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| Eröffnungsbilanz, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte, Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, sämtliche Buchungsbelege | |
30 Jahre für:
Urteile,
Mahnbescheide, Prozessakten
Sofern Handelsbriefe zugleich Buchungsbelege sind
(Rechnungen, Gutschriften) gilt die 10-jährige Aufbewahrungsfrist.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die
letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz
oder der Jahresabschluss festgestellt, der Geschäftsbrief empfangen oder
abgesandt wurde, Aufzeichnungen vorgenommen oder sonstige Unterlagen entstanden
sind. Bei Verträgen beginnt die Aufbewahrungsfrist mit dem Ende des Jahres, in
dem der Vertrag endet.
Die Aufbewahrungsfrist endet in der Regel mit Ablauf des Kalenderjahres, das
sich aus Beginn und Dauer der Frist errechnen lässt.
Die genannten festen Aufbewahrungsfristen können sich auch verlängern, wenn
das Schriftgut für die Steuern von Bedeutung ist, bei denen die
Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 2 AO).
Unterlagen sind nach Ablauf der in der AO genannten Aufbewahrungsfristen
aufzubewahren, wenn und soweit sie für folgende Sachverhalte von Bedeutung
sind:
• für eine begonnene Außenprüfung,
• für eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO,
• für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
• für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes
Rechtsbehelfsverfahren
• zur Begründung von Anträgen des Steuerpflichtigen
Eine Gesamtübersicht über die Aufbewahrungsfristen aller allgemein-geschäftlichen und steuerlichen Unterlagen finden sie hier.