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Gesetzliche Aufbewahrungsfristen für Dokumente

Aufbewahrungsfristen für ingenieurtechnische Dokumente

Art der Unterlagen Verträge, Bescheide
u.a.
Korrespondenz, Schriftverkehr Pläne, Berechnungen u.a.
Verschaffungsansprüche aus dem Ingenieurvertrag     3 Jahre
Herausgabeansprüche aus dem Eigentum 30 Jahre 3 Jahre  
Haftung wegen Gewährleistung (Mängel vom Bauherren erkannt und gerügt) 5 Jahre 5 Jahre 5 Jahre
Haftung wegen Gewährleistung (bei Arglist: Ingenieur zeigt erkannten Mangel nicht gleich an) 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre

Die Ingenieurkammer empfiehlt: Um Beweismittelverluste und Schadensersatzansprüche zu vermeiden, sollten die Ingenieurunterlagen 30 Jahre aufbewahrt werden, beginnend mit dem Ablauf der 5jährigen Gewährleistungsfrist.


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