| Art der Unterlagen | Verträge,
Bescheide u.a. |
Korrespondenz, Schriftverkehr | Pläne, Berechnungen u.a. |
| Verschaffungsansprüche aus dem Ingenieurvertrag | 3 Jahre | ||
| Herausgabeansprüche aus dem Eigentum | 30 Jahre | 3 Jahre | |
| Haftung wegen Gewährleistung (Mängel vom Bauherren erkannt und gerügt) | 5 Jahre | 5 Jahre | 5 Jahre |
| Haftung wegen Gewährleistung (bei Arglist: Ingenieur zeigt erkannten Mangel nicht gleich an) | 3 Jahre | 3 Jahre | 3 Jahre |
Die Ingenieurkammer empfiehlt: Um Beweismittelverluste und Schadensersatzansprüche zu vermeiden, sollten die Ingenieurunterlagen 30 Jahre aufbewahrt werden, beginnend mit dem Ablauf der 5jährigen Gewährleistungsfrist.